MAKLERGESETZ -
Bestimmungen der §§ 6 Abs. ; 7 Abs. ; 10 und 15
§
6 (4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner
des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene
Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst
gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen
Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die
Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der
Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber
unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.
§
7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des
vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen
Vorschuss.
§
10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher
Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Besondere
Provisionsvereinbarungen
§
15
(1) Eine Vereinbarung, wonach
der Auftraggeber, etwa als Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und
Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg
einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder
ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass
1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur
deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts
erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein
zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des
Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber,
sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber
dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss
mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten,
sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte
Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil
ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkauf- oder
Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2)
Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für
den Fall vereinbart werden, dass
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne
wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages
vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf
andere Art als durch die Vermittlung eines anderen Auftraggeber
beauftragten Maklers zustande gekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und
Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.

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